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Kindschaftsrecht

Rechtsberatung im Kindschaftsrecht in Düsseldorf

Sorge- und Umgangsrecht, Inobhutnahme, Verfahren nach § 1666 BGB. Vertretung von Eltern und Pflegeeltern vor dem Familiengericht.

Wenn das Familiengericht über Ihr Kind entscheidet

Kindschaftsrechtliche Verfahren sind selten reine Rechtsfragen. Es geht um Bindungen, um Gutachten, um die Frage, wem das Gericht zutraut, für ein Kind zu sorgen. Wer hier ohne Begleitung auftritt, unterschätzt regelmäßig, wie früh die Weichen gestellt werden.

Ich vertrete Eltern und Pflegeeltern in allen Verfahren, in denen es um die elterliche Sorge, den Umgang oder den Aufenthalt eines Kindes geht.

Meine Leistungen:

  • Elterliche Sorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Umgangsrecht und Umgangsausschluss (§ 1684 BGB)
  • Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB)
  • Inobhutnahme durch das Jugendamt (§ 42 SGB VIII)
  • Begleitung im familienpsychologischen Gutachten
  • Kindesunterhalt

Häufige Fragen zum Kindschaftsrecht

Antworten auf die häufigsten Fragen.

Widersprechen Sie der Inobhutnahme, muss das Jugendamt nach § 42 Abs. 3 SGB VIII unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen. Die Zeit bis zum ersten Termin ist entscheidend: Was in dieser Phase aktenkundig wird, prägt das gesamte weitere Verfahren.

Die Beschwerdefrist beträgt in der Regel einen Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses (§ 63 Abs. 1 FamFG). In einstweiligen Anordnungsverfahren gelten kürzere Fristen. Melden Sie sich daher, sobald der Beschluss vorliegt – nicht erst kurz vor Fristablauf.

Eine Mitwirkungspflicht besteht nicht, die Verweigerung kann aber zu Ihren Lasten gewürdigt werden. In aller Regel ist es sinnvoll, mitzuwirken – gut vorbereitet. Ich bespreche mit Ihnen vorab, worauf es in der Begutachtung ankommt.

Bei geringem Einkommen übernimmt die Staatskasse über die Verfahrenskostenhilfe die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise. Den Antrag stelle ich für Sie mit; ob die Voraussetzungen vorliegen, klären wir im Erstgespräch.